‘faire Verträge’-Gesetz betrifft Presse nur maßvoll

Verbraucherschutz 'Gesetz für faire Verbraucherverträge' (ein BGB-Update) Presseabos nicht betroffen von Textformpflicht 2-Jahres-Abos weiter möglich Der Deutsche Bundestag hat die Regelungen des BGB für Aboverträge überarbeitet. Zumindest für die Pressebranche ist die Neuregelung kein gravierender Einschnitt. Aboverträge dürfen weiterhin über zwei Jahre abgeschlossen werden. Auch dürfen Presseabos weiterhin über das Telefon verkauft werden und müssen nicht 'in Textform' verabredet werden, wie das nun für Verträge zur Strom- und Gaslieferung gilt. Allerdings gelten nun strengere Vorschriften zum Thema Opt-In. Der Bundesverband Abonnement sieht gar eine Beweislastumkehr, dass nämlich zukünftig nicht mehr Verstöße gegen UWG und DSGVO nachgewiesen werden müssen, sondern Beweise für deren Einhaltung vorzuhalten sind. (auch) Presseabos betroffen von Dokumentationspflichten bei telefonischer Werbung keine stillschweigende Verlängerung in Jahresverpflichtungen erlaubt Beschnitten werden häufige Praktiken von Presseaboanbietern in zwei Punkten Wenn Verträge sich automatisch verlängern, dann muss das Unternehmen vorab auf die Kündigungsmöglichkeit hinweisen. Andernfalls muss nach Ablauf der ersten Mindestvertragsdauer eine Kündigungsfrist von nicht mehr als 1 Monat angeboten werden. [pvd: Aus Jahresabo dürften demnächst ab dem zweiten Jahr Flexabos werden. Es ist kaum anzunehmen, dass Verlage&WBZler stattdessen massenhaft 'Sie dürfen

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