Verbreiten Sie Print? Dann sind Sie ab Jahresende in der Beweispflicht, dass Sie nicht zu Entwaldung beitragen
Ist Ihre Zeitschrift oder Zeitung entwaldungsfrei? Nur wenn Sie diese Frage bejahen und das belegen können, dann dürfen sie ihre Zeitschrift ab Sylvester noch in Verkehr bringen. Falls sie kein Verlag sind, sondern ein Händler (Grossisten, 'Edekaner' oder 'WBZler' usw.): das gilt auch für Sie! Denn ab dem 30. Dezember (sic!) gilt "…Erzeugnisse dürfen nur in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie entwaldungsfrei sind". So steht es in der EU-Verordnung Nr. 995/2010, der EUDR bzw. EU-Entwaldungsverordnung, die natürlich eine Anti-Entwaldungsverordnung ist . Nachdem der Duden den Begriff "entwaldungsfrei" nicht kennt, muss der in der Verordnung erst einmal definiert werden. Entwaldungsfrei im Sinn der Verordnung bedeutet, dass das Holz, aus dem das Papier ihrer Zeitschrift oder Zeitung hergestellt wurde, nicht auf einer Fläche gewachsen ist, die nach, dem 31.12.2020 entwaldet worden ist, und dass es in dem Wald, in dem das betreffende Holz gewachsen ist, nach dem 31.12.2020 zu keiner Waldschädigung gekommen ist. Das beweisen sie mal. Und zwar bitteschön für die Heftfolge 53 in der Südwest-Ausgabe und, weil sie getrennt hergestellt wurden, sowohl für den Umschlag