IVW lockert Regeln für Auf­lagen­zäh­lung bei E-Papern

IVW hat E-Paper-Definition überarbeitet statt 1:1 müssen E-Paper und Print nur noch "hinreichend" übereinstimmen möglich sind nun Aktualisierungen zusätzliche Bilder Vorlesefunktion und ausfüllbare Kreuzworträtsel zusätzliche Anzeigen Formatanpassungen an kleine Bildschirme Videos weiterhin nicht möglich Anfang Februar hat die IVW die Regeln gelockert, die bestimmen, ob E-Paper der verkauften Auflage eines Printtitels zugerechnet werden dürfen. Statt einer 1:1-Übereinstimmung bei den werblichen und redaktionellen Inhalten der Printausgabe und des E-Papers wird nun nur noch eine "hinreichende Identität" gefordert. E-Paper und der Printtitel müssen "in Inhalt und Form" übereinstimmen. Der redaktionelle Inhalt darf aber mit zusätzlichen Bildern ergänzt werden und, sofern sich Umfang und Themen nicht verändern, auch aktualisiert werden. Werbeanzeigen dürfen "medien- und gerätespezifisch" angepasst werden, das heißt insbesondere für die Darstellung auf kleinen Handybildschirmen neugestaltet werden. Auch zusätzliche Anzeigen sind nun erlaubt. "Funktionalitäten zur Steigerung des Nutzerkomforts sowie Formatanpassungen, die sich aus den technischen Möglichkeiten ergeben bzw. durch das jeweilige Endgerät bedingt sind" sind erlaubt. (z.B. vorgelesene Texte, ausfüllbare Kreuzworträtsel). Allerdings wären bewegte Bilder nach Auskunft der IVW ein Grund, die Zählung als E-Paper weiterhin zu verhindern. P

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